Allgemeine Geschäftsbedingungen der wegweisermedien in 34626 Neukirchen
(Stand: 15.10.2016)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die Abwicklung aller Vertragsbeziehungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der wegweisermedien, Neukirchen (nachfolgend „wegweisermedien“ oder „Wir“) und den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs.1 BGB (nachfolgend: „Auftraggeber“ oder „Kunde“). Vorliegende AGB gelten für sämtliche Werbemittel, soweit nicht einzelne Klauseln ausdrücklich auf bestimmte Werbeformen (Außenwerbung, Verkehrsmittel, Hinweismedien) beschränkt sind.
Im Sinne dieser AGB bezeichnet der Begriff „Außenwerbung“ (vgl. Sonderregelungen unter § 5 dieser AGB) Werbeflächen im öffentlichen Raum, bei denen ein Werbemittel für eine Dauer von bis zu 30 Tagen zum Aushang kommt, „Hinweismedien“ (vgl. Sonderregelungen unter § 6 dieser AGB) sind Werbeflächen im öffentlichen Raum, an denen ein Werbemittel über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zum Aushang kommt und „Verkehrsmittelwerbung“ bezeichnet Werbemittel in und an Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (einschließlich Busse, Bahnen, Taxis, LKWs etc.) einschließlich des „Fahrgast-TV“, die mindestens für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Aushang kommen oder im Falle des Fahrgast-TVs auch für kürzere Zeiträume eingesetzt werden (vgl. Sonderregelungen unter § 7 dieser AGB).
§ 1
Geltungsbereich
1. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Einbeziehung der AGB bedarf, wenn die AGB gegenüber dem Kunden im Rahmen eines früheren Auftrags wirksam einbezogen worden sind.
2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn Wir haben diesen im Einzelfall vorab schriftlich und ausdrücklich zugestimmt.
3. Ergänzend gelten die in unseren Angeboten ausgewiesenen aktuellen Terminpläne.
4. Diese AGB werden spätestens mit Versand unserer Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil.
§ 2
Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Sämtliche unserer Angebote sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Sämtliche Aufträge des Kunden sind verbindlich. Wir nehmen den Kundenauftrag, nach unserer Wahl, durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die mit Ausnahme von Fällen der Hinweiswerbung, bei der wir zunächst die Mietflächen akquirieren müssen, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang des Auftrags erfolgt oder durch vorbehaltslose Erbringung der bestellten Leistung an. Mit Übersendung der Auftragsbestätigung werden unsere „Technischen Hinweise“ dem Kunden übermittelt und Vertragsbestandteil. Soweit im Einzelfall ein Rücktrittsvorbehalt des Kunden bestimmt ist, muss uns die Rücktrittserklärung des Kunden schriftlich innerhalb der vereinbarten Frist, soweit eine solche fehlt, spätestens 90 Tage vor dem ersten Aushangtermin vorliegen.
3. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden sind allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese AGB maßgeblich. Die Geltung der in diesen AGB genannten Sonderregelungen für einzelne Werbeformen (Außenwerbung, Verkehrsmittel, Hinweismedien) bestimmen sich nach der in unserer Auftragsbestätigung verwendeten Bezeichnung.
4. wegweisermedien ist berechtigt, auf eigene Rechnung Subunternehmer mit der Durchführung der beauftragten Leistungen zu betrauen und Unteraufträge zu erteilen.
5. Wir behalten uns sämtliche Rechte (einschließlich aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Eigentum, Geschmacksmuster, wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, Marken etc.) an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie unseren Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Motivvorlagen, Reinlayouterklärungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf unserer vorausgehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Auf unser Verlangen hat der Kunde diese Unterlagen, einschließlich etwaiger Kopien, nach unserer Wahl, vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht mehr von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang benötigt werden.
§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gilt unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. Sämtliche Preise, Kosten und Gebühren verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Alle Preise schließen das Nutzungsentgelt für den gebuchten Standort ein und gelten im Übrigen für den in der Auftragsbestätigung
aufgeführten Leistungsumfang. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Herstellungs-, Versand-, Montage- und Demontagekosten sowie öffentlich-rechtliche Gebühren und Bearbeitungskosten gesondert berechnet.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs.
3. Für Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden gilt § 288 BGB. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4. Die Aufrechnung unserer Zahlungsforderungen mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist mindestens eine fällige Rechnung nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, von ihm ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
6. Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Werbemittler (z.B. Werbeagentur) handelt, der uns mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung seiner eigenen Vertragspartner beauftragt, tritt uns der Kunde hiermit einen erstrangigen Teilbetrag seiner Forderungen gegen seinen Vertragspartner in Höhe unserer Forderungen zur Sicherung derselben ab. Wir erklären hiermit die Annahme dieser Abtretung. Der Kunde ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für uns berechtigt, wenn und soweit er unverzüglich die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an uns sicherstellt. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage oder ist absehbar, dass der Kunde hierzu nicht in der Lage sein wird, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die Forderung dann gegenüber dem Vertragspartner des Kunden in eigenem Namen durchsetzen. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen die unsererseits gegenüber dem Kunden bestehen. Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden Wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Wir sind zur Abtretung der gegenüber unseren Kunden bestehenden Forderungen berechtigt.
8. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in sein Vermögen zu unterrichten.
9. Für unsere Erstkunden gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung. Erstkunde ist, wer als Auftraggeber erstmals einen Vertrag mit uns nach Maßgabe dieser AGB abschließt.
§ 4
Leistungszeit
1. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesichert ist. Durch nachträglich von den Parteien vereinbarte Änderungen verschieben sich vereinbarte Termine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum.
2. Die Leistungsfrist beginnt frühestens, nachdem uns sämtliche für die Ausführung des Auftrags vom Kunden zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien vorliegen. Werden Materialien vom Kunden bereitgestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem Mengenzuschlag in Höhe von mindestens 10% rechtzeitig und in der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit an uns zu liefern.
3. Unbeschadet unserer weitergehenden Rechte wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind Wir berechtigt, von unseren Kunden eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Kunde gegenüber uns seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei unseren Subunternehmern oder Lieferanten –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige, unsererseits nicht zu vertretende Störungen unseres Betriebs oder unserer Subunternehmer oder Lieferanten, Streik und rechtmäßige Aussperrungen bei wegweisermedien, Subunternehmern wegweisermediens oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Maßnahmen oder Anordnungen der Verkehrsbetriebe oder Eigentümer, Anordnungen der zuständigen Aufsichts- und Baubehörden oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen ist, sind Wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinde-rung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit unserem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5. Soweit dem Kunden zumutbar, ist wegweisermedien zu Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten berechtigt. In diesem Fall verpflichten Wir uns, den Kunden hierüber rechtzeitig zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen.
6. Terminzusagen wegweisermediens begründen nur dann ein Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Fixgeschäft“ bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine durch wegweisermedien setzt die Erfüllung aller seitens des Kunden bestehender Verpflichtungen voraus, einschließlich der Leistung vereinbarter Vorauszahlungen.
7. Der Verzugseintritt wegweisermediens setzt in allen Fällen eine vorausgehende Mahnung des Kunden voraus.
8. Eine vereinbarte Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern keine Partei den jeweiligen Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt.
9. Eine Haftung wegweisermediens wegen Verzugsschäden ist auf die in §§ 8 und 9 dieser AGB geregelten Fälle beschränkt.
§ 5
Sonderregelungen: Außenwerbung
1. Vorliegender § 5 gilt ausschließlich für den Bereich der Außenwerbung. Ergänzend gelten die mit unserer Auftragsbestätigung versendeten Technischen Hinweise sowie die Regelungen unter § 6 Nr. 8, Nr. 9 Satz 1 bis 3, Nr. 10 dieser AGB zur Hinweismedienwerbung.
2. Der Kunde hat auf eigene Kosten die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich 10 % Ersatzmenge und sonstigem anzubringenden Material rechtzeitig zu den ihm von uns genannten Terminen an die ihm genannten Versandanschriften zu liefern. Plakate für Großflächen und Ganzstellen hat der Kunde gemäß unserer Technischen Hinweise auf eigene Kosten bis spätestens 5 Arbeitstage vor vereinbartem Aushangbeginn gefalzt und gemappt anzuliefern. Die Anlieferung muss in der vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung und mit einer vom Kunden verbindlich erteilten Klebeanweisung sowie einer dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile gemäß der Technischen Hinweise erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen entstehen.
3. Plakate für City-Light-Poster und City-Light-Boards dürfen nicht gefalzt werden. Sie sind ebenso wie ungefalzte und ungemappte Plakate für Großflächen und Ganzstellen spätestens 10 Arbeitstage vor vereinbartem Aushangbeginn auf Kosten des Kunden anzuliefern. Verspätungen der Plakatanlieferungen werden Wir dem Kunden unverzüglich anzeigen. Wir übernehmen keine Haftung für die Qualität sowie den Inhalt der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit. Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden, dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden. Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn der Kunde dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt und hierfür die Kosten übernimmt. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
4. Platzierungsvorgaben werden bei so genannten Netzmedien wie dem City-Light-Poster, dem City-Light-Board und Allgemeinstellen grundsätzlich nicht entgegengenommen. City-Light-Poster sind 4/1-Bogen-Flächen in Stadtinformationsanlagen, verglasten Wartehallen, Wand- und freistehenden Vitrinen, drehbaren Säulen, u.a. sind sie verglast, hinterleuchtet und teilweise mit Wechselmechanismen ausgestattet. City-Light-Boards sind Werbeanlagen, die 18/1-Bogen-Plakate verglast und hinterleuchtet aufnehmen. Allgemeinstellen sind Säulen und Tafeln, an denen Plakate jeweils mehrerer Werbetreibender angebracht werden.
5. Auch im Übrigen gewährleistet wegweisermedien nicht, dass Platzierungsvorgaben berücksichtigt werden. Insbesondere wird nicht gewährleistet, dass Plakate des Kunden nicht neben Plakaten mit konkurrierenden Produkten platziert werden.
6. Der Dekadenterminplan, als auch der Wochenterminplan für Netzmedien wird im Vorfeld eines Geschäftsjahres vom Fachverband Außenwerbung e.V. vorgegeben.
§ 6
Sonderregelungen: Hinweismedienwerbung
1. Vorliegender § 6 gilt ausschließlich für den Bereich der Hinweismedienwerbung. Ergänzend gelten die mit unserer Auftragsbestätigung versendeten Technischen Hinweise. Die Hinweismedienwerbung betrifft die Durchführung von Werbung auf Werbeträgern, die an, auf
oder in Gebäuden, Grundstücken oder baulichen Anlagen angebracht sind (nachfolgend „Werbeflächen“) und die der Kunde aufgrund Vereinbarung (nachfolgend „Gestattungsvertrag“) mit dem Betreiber und/oder Eigentümer (nachfolgend „Eigentümer“) dieser Gebäude, Grundstücke und baulichen Anlagen (nachfolgend „Gebäude“) zu Werbezwecken zu nutzen berechtigt ist.
2. Hinweismedienwerbung unterliegt der Zustimmung des oder der Eigentümer der von der Werbemaßnahme betroffenen Gebäude und ggf. der zuständigen Baubehörde. Der Vertragsschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Eigentümer und ggf. die Baubehörde der Werbemaßnahme zustimmt. Soweit die Durchführung der Werbemaßnahme mehrere Werbeflächen umfasst und deshalb die Zustimmung mehrerer Eigentümer erforderlich ist, erfolgt der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass sämtliche Eigentümer der von der Werbemaßnahme betroffenen Gebäude dieser Werbemaßnahme zustimmen müssen und die ggf. erforderliche Zustimmung der zuständigen Baubehörde sich auf sämtliche von der Werbemaßnahme betroffenen Gebäude erstreckt. Die erforderlichen Zustimmungen werden von uns eingeholt. Macht ein Eigentümer oder die Baubehörde seine/ihre Zustimmung davon abhängig, dass die Werbemaßnahme geändert wird, so bleibt der Kunde an seinen Auftrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen wegweisermedien zu. Gleiches gilt, wenn ein Eigentümer oder die Baubehörde der Werbemaßnahme nicht oder nur unter Änderungen zustimmt.
3. Der Aushangzeitraum beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung und endet mit Ablauf der vereinbarten Aushangzeit.
4. Wir gewährleisten nicht, dass Werbung des Kunden nicht neben Werbemitteln für konkurrierende Produkte platziert wird.
5. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von uns übermittelte Unterlagen – insbesondere die Motivvorlagen, Werbeinhalte und Formate – sorgfältig zu überprüfen.
6. Ab Beginn der Durchführung der Werbemaßnahme benachrichtigen Wir den Kunden hierüber schriftlich mit der Aufforderung, die durchgeführte Werbemaßnahme innerhalb von sieben Tagen abzunehmen. Macht der Kunde hiervon keinen Gebrauch, gilt die durchgeführte Werbemaßnahme nach Ablauf dieser sieben Tage als abgenommen.
7. Soweit die Werbemittel nicht von uns hergestellt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten herzustellen. In diesem Fall liefert der Kunde die erforderlichen Werbemittel kostenfrei bis spätestens 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Aushangbeginn zu den ihm von uns benannten Terminen an die von uns genannte Anschrift. Der Kunde hat uns, soweit erforderlich, zusätzlich einen Datenträger der Herstellungsvorlagen zu übergeben. Verzögert sich die Anbringung der Werbemittel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. verspätete Lieferung der Werbemittel), entbindet ihn dies nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Kunde.
8. Vom Kunden gelieferte Entwürfe, Herstellungsvorlagen usw. werden nach Vertragsende zurückgegeben, sofern er dies bis spätestens eine Woche vor Beendigung des Aushangzeitraums schriftlich verlangt. Werbemittel, die nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zurückgefordert werden, gehen in das Eigentum wegweisermedien über und können durch uns oder Dritte auf Kosten des Kunden entsorgt werden.
9. Die Anbringung, Instandhaltung, Auswechselung, Ausbesserung und Beseitigung der Werbemittel erfolgt durch uns oder einen von uns bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Weitergehende Kostentragungspflichten des Kunden, insbesondere nach § 3 dieser AGB, bleiben hiervon unberührt. Sofern im Einzelfall eine Beseitigung der Werbemittel durch den Kunden vereinbart ist, hat dieser die Beseitigung und Neutralisierung einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des Werbematerials – ggfs. nach den Vorgaben des Eigentümers und der zuständigen Baubehörde – unverzüglich zu veranlassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz einer ihm von uns gesetzten Frist nicht nach, so können Wir die Beseitigung der Werbung auf Kosten des Kunden durchführen oder durchführen lassen und den Preis für den Aushang der Werbung gemäß Listenpreis bis zur Beseitigung weiterberechnen.
10. Sofern bei einem Vertrag über die Nutzung mehrerer Werbeflächen der Gestattungsvertrag für die Nutzung einer Werbefläche mit dem Eigentümer des jeweiligen Gebäudes vor Beendigung des Aushangzeitraums endet, bieten Wir eine für den Werbezweck geeignete verfügbare Ersatzfläche an. Ist das nicht möglich, reduziert sich die Vergütungspflicht des Kunden angemessen. Kriterien für die Angemessenheit sind insbesondere die Lage der betroffenen Werbefläche, die Größe der Werbefläche, die Bedeutung der Werbefläche für die gesamte Werbemaßnahme, die Anzahl aller Werbeflächen der Werbemaßnahme und die Restlaufzeit der Werbemaßnahme. Über die verminderte Vergütungspflicht hinausgehende Vorauszahlungen werden erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
§ 7
Sonderregelung: Verkehrsmittelwerbung
1. Vorliegender § 7 gilt ausschließlich für den Bereich der Verkehrsmittelwerbung. Ergänzend gelten die mit unserer Auftragsbestätigung versendeten Technischen Hinweise. Die Verkehrsmittelwerbung betrifft die Durchführung von Werbung an oder in öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs (nachfolgend „Fahrzeuge“), die Wir aufgrund Vereinbarung mit Verkehrsbetrieben, deren Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten (nachfolgend „Gestattungsvertrag“) zu Werbezwecken zu nutzen berechtigt ist.
2. Linien-, Strecken- und Platzierungswünsche werden nicht berücksichtigt. Wir gewährleisten nicht, dass Werbung des Kunden nicht neben Werbemitteln für konkurrierende Produkte platziert wird.
3. Verkehrsmittelwerbung kann der Zustimmung der Verkehrsbetriebe unterliegen. Diese wird von uns eingeholt. Der Kunde stellt hierfür unaufgefordert nach Auftragsannahme einen Entwurf der Motivvorlage zur Verfügung. Macht der Verkehrsbetrieb seine Zustimmung von Änderungen abhängig, so bleibt der Kunde an den Vertrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen wegweisermedien zu. Gleiches gilt, wenn ein Verkehrsbetrieb Verkehrsmittelwerbung nicht oder nur unter Änderungen zustimmt.
4. Die festgesetzten Preise berücksichtigen bereits, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen (z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden, Feiertagen und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen) vorübergehend bis zu sieben Werktage nicht in Betrieb sein können, ohne dass dem Kunden deshalb ein Minderungsrecht zusteht. Beträgt die Ausfallzeit mehr als sieben Werktage, gewähren wir dem Kunden nach unserer Wahl eine Gutschrift oder eine entsprechende Verlängerung der Aushangzeit um die Anzahl an Tagen, die die Ausfallzeit um über sieben Tage hinaus überschritten wird.
5. Endet der Gestattungsvertrag vor Beendigung des Aushangzeitraums, kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ordentlich kündigen. Im Falle einer Kündigung reduziert sich die Vergütungspflicht des Kunden anteilig auf die bis zum Wirksamwerden der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit. Vorauszahlungen für die noch ausstehende Vertragslaufzeit werden anteilig erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
6. Soweit wir die Werbemittel nicht selbst herstellen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten nach Maßgabe unserer Technischen Hinweise, dieser AGB und den Bedingungen des jeweiligen Verkehrsbetriebes herzustellen. Der Kunde hat für die Herstellung der Werbemittel ausschließlich von uns und vom jeweiligen Verkehrsbetrieb genehmigte Materialien (insbesondere Folien und Lacke) zu verwenden. Andere Werbemittel können von uns zurückgewiesen werden. Vom Kunden gelieferte Entwürfe, Herstellungsvorlagen usw. werden nach Vertragsende zurückgegeben, sofern er dies bis spätestens eine Woche vor Beendigung des Aushangzeitraums schriftlich verlangt. Werbemittel, die nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zurückgefordert werden, gehen in das Eigentum wegweisermediens über und können durch uns oder Dritte auf Kosten des Kunden entsorgt werden.
7. Bei Buchungen des Fahrgast-TVs hat der Kunde das Werbemittel gemäß der seitens wegweisermediens übermittelten Technischen Hinweise als Datei (Bilddatei oder Bewegtbild) spätestens 10 Kalendertage vor vereinbartem Ausstrahlungstermin in dem vereinbarten Dateiformat an wegweisermedien zu übermitteln. Das Werbemittel wird in das laufende Programm aus Fahrgastinformationen und Nachrichten eingestellt. § 7 Nr. 6, 8 bis 12 dieser AGB finden für Buchungen des Fahrgast-TV keine Anwendung. Die übrigen Regelungen dieser AGB gelten entsprechend, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung ergibt.
8. In den von § 7 Nr. 7 dieser AGB abweichenden Fällen der Verkehrsmittelwerbung ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Werbemittel kostenfrei bis spätestens 15 Kalendertage vor dem vereinbarten Aushangbeginn zu den ihm von uns benannten Terminen an die von uns genannte Anschrift zu liefern. Bei Verträgen über Werbung in Fahrzeugen ist eine Ersatzmenge von 10 % mitzuliefern. Bei Verträgen über Werbung an Außenflächen von Fahrzeugen hat der Kunde uns die Herstellungsvorlagen in elektronischer Form in einem vorab abzustimmenden Dateiformat online oder auf einem separaten Datenträger zu übermitteln. Verzögert sich die Anbringung der Werbemittel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. verspätete Lieferung der Werbemittel), so entbindet das den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, trägt der Kunde.
9. Die Anbringung, Instandhaltung, Auswechselung, Ausbesserung und Beseitigung der Werbemittel erfolgt durch wegweisermedien oder einen von uns bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür hat der Kunde ebenso zu tragen wie die Kosten für das zeitweilige Außerdienststellen (Bereitstellungskosten) und die Vorbereitung der Fahrzeuge zur Anbringung der Werbemittel. Weitergehende Kostentragungspflichten des Kunden, insbesondere nach § 3 dieser AGB, bleiben hiervon unberührt.
10. Wird ein bereits mit Werbemitteln versehenes Fahrzeug dauerhaft außer Dienst gestellt, wird die Werbung auf einem Ersatzfahrzeug weitergeführt. Die Kosten für die Übertragung oder Neuanbringung der Werbemittel trägt der Kunde. Sofern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Außerbetriebsetzung zu kündigen.
11. Sofern Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe während der Aushangzeit an einem anderen Einsatzort eingesetzt werden, werden Wir den Kunden hierüber informieren. Sollte der neue Einsatzort im Hinblick auf die Art und den Zweck der gebuchten Werbung für den Kunden nicht zumutbar sein, werden Wir dem Kunden gleichwertige Ersatzflächen anbieten. Ist dies nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Verlegung des Fahrzeuges an den anderen Einsatzort zu kündigen.
12. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden gemäß § 7 Abs. 10 und Abs. 11 reduziert sich die Vergütungspflicht des Kunden anteilig auf die bis zum Wirksamwerden der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit. Vorauszahlungen für die noch ausstehende Vertragslaufzeit werden anteilig erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
§ 8
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
1. Die von uns geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Werbeaussagen wegweisermediens sowie sonstige Angaben (z. B. in Wort, Zeichnung, Bild oder Zahl, Abmessungen) in unserer Unternehmenskommunikation, insbesondere in Prospekten, Veröffentlichungen, Internetinhalten und Angeboten sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden. Vorgenannte Angaben stellen keine Übernahme von Garantien im Sinne von § 443 BGB dar. Insbesondere bleiben Abweichungen aufgrund von Änderungen oder Irrtümer vorbehalten. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert oder Garantien als verbindlich vereinbart, wenn die Zusicherung oder die Übernahme der Garantie von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich erklärt worden ist.
2. Soweit die von uns zu erbringende Leistung mangelhaft ist, sind Wir innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt, Nacherfüllung zu leisten. Die Frist beginnt erst, nachdem uns der Kunde unter Angabe der genauen Standortbezeichnung, im Falle der Verkehrsmittelwerbung unter genauer Bezeichnung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugnummer, mitgeteilt hat, welche Leistungen er beanstandet. Ein Verlust oder eine Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt löst kein Nachbesserungsrecht des Kunden aus.
3. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist.
4. Der Kunde hat unsere Leistungen unverzüglich nach ihrer Erbringung sorgfältig zu untersuchen. Die Leistungen gelten als genehmigt, wenn uns keine schriftliche Mängelrüge des Kunden binnen sieben Werktagen nach Erbringung der Leistungen zugeht. Längere in diesen AGB für einzelne Werbeformen bestimmte Prüffristen bleiben unberührt.
5. Die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 dieser AGB aufgeführten Rechte des Kunden sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistungen. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (Plakate, Zeichnungen, Muster usw.) ergeben.
6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden wegweisermediens beruhen, bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 9 dieser AGB. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
§ 9
Haftung wegweisemedien
1. Eine Haftung wegweisermediens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unserseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Abweichend von § 9 Abs. 1 a) dieser AGB haftet wegweisermedien für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns erbrachten Leistungen darstellt.
2. Soweit eine Haftung wegweisemediens gemäß § 9 Abs. 1 a) dieser AGB für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung wegweisermediens auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wegweisermedien haftet in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden Schaden, einschließlich aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn des Kunden oder mittelbare Folgeschäden. Eine Erstattung des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens ist auf höchstens € 500.000 begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von den Mitarbeitern oder Beauftragten wegweisermediens verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten wegweisermediens gehören. wegweisermedien haftet nicht für mittelbare Schäden des Kunden, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
4. Die vorstehenden in § 9 Abs. 1 bis 3 dieser AGB genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung wegweisermediens aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsge-setztes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns erbrachten Leistung eine garantierte Eigenschaft, haften Wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 Abs. 1 bis 4 dieser AGB vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere aber nicht beschränkt auf Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
6. Wir haften gegenüber dem Kunden nicht für die Entwendung, Zerstörung, den Verlust, die Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigungen seiner Werbemittel durch Dritte soweit diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen handeln. Sobald wir Kenntnis von derartigen Beeinträchtigungen der Werbemittel erhalten, werden wir uns mit dem Kunden abstimmen, um die Werbemittel zeitnah wiederherzustellen oder zu ersetzen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde. Vorgenannte Beeinträchtigungen berechtigen den Kunden nicht, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen wegweisermedien zu stellen oder die Vertragsbeziehung vorzeitig zu beenden. Insbesondere besteht die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Miete fort.
7. Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach § 9 Abs. 1 bis 6 dieser AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10
Verjährung
1. Soweit unsere Leistungen Mängel aufweisen, verjähren Ansprüche der Kunden – einschließlich Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen begangener Pflichtverletzungen – innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
2. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist (z.B. § 634a Abs. 3 S. 1 BGB). In diesen Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11
Rechte Dritter, Haftung für Inhalte
1. Der Kunde gewährleistet und haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Plakate, Werbematerialien, sonstigen Unterlagen und Inhalte nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften und gegen die guten Sitten verstoßen sowie keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Prüfpflicht wegweisermediens besteht nicht.
2. Wird wegweisermedien wegen eines Verstoßes gegen vorstehenden § 11 Abs. 1 dieser AGB von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, wegweisermedien auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Wird wegweisemedien wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel des Kunden durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen dazu verpflichtet, die Plakate oder Werbemittel zu entfernen, bleibt der Kunde gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes für die Dauer der Vertragsbeziehung verpflichtet. Die unter § 11 Abs. 2 dieser AGB bestimmte Freistellungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
4. Die Freistellungspflicht des Kunden umfasst auch alle erforderlichen Aufwendungen, die wegweisermedien aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.
5. Für die Verjährung unserer unter § 11 dieser AGB bezeichneten Ansprüche gilt eine Frist von zehn Jahren, gerechnet ab Vertragsschluss bzw. die gesetzliche Verjährung soweit diese über vorgenannte Frist hinausgeht.
6. Weitergehende Ansprüche wegweisermediens bleiben unberührt.
§ 12
Schlussbestimmungen
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
3. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn diese von den Parteien in schriftlicher Form bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder Scan-Kopie.
4. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt werdende Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebes des jeweiligen Vertragspartners sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich aller nicht öffentlich bekannten Informationen über die andere Partei, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
5. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen den Parteien ist Kassel, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. wegweisermedien hat jedoch das Recht, den Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.
7. Wegweisermedien speichert Daten des Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung von dem Kunden erhaltenen Daten einem Kreditversicherer zum Zwecke des Abschlusses einer Kreditversicherung zu übermitteln
8. Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.